Zu den Prüfungen im Lehramtsstudium muss eine Anmeldung der Prüfung beim Akademischen Prüfungsamt erfolgen.
Beachten Sie dafür bitte die Anmelde- und Prüfungszeiträume.
Nachmeldungen sind in der Regel nur aus wichtigen Gründen mit einem Nachweis, z. B. mit einem ärztlichen Attest, möglich, aus dem hervorgeht, weshalb die Anmeldung im Prüfungszeitraum nicht erfolgen konnte."
Sollten Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, muss eine Abmeldung beim Akademischen Prüfungsamt erfolgen.
Bitte reichen Sie Ihre Rücktrittserklärungen sowie Anträge ausschließlich von Ihrer universitätseigenen E-Mail-Adresse (@stud.uni-hannover.de) über die untenstehenden Funktionsmailadressen an das Akademische Prüfungsamt ein.
Hinweis: Rücktrittserklärungen und Anträge die nicht an die Funktionsmailadressen des akademischen Prüfungsamtes eingereicht werden, werden nicht weitergeleitet oder bearbeitet.
Aus datenschutz- und sicherheitsrelevaten Gründen ist eine Zusendung der Anträge und Erklärungen ausschließlich von Ihrer universitätseigenen E-Mail-Adresse (@stud.uni-hannover.de) möglich. Zusendungen von anderen E-Mail-Adressen werden abgewiesen!
Hinweise sowie Formulare zu Prüfungsrücktritten und Fristverlängerungen der jeweiligen Studiengänge finden Sie unter den Links der jeweiligen Studiengänge.
Lehramt an berufsbildenden Schulen
Prüfungsinfos beim Akademischen Prüfungsamt
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Prüfungsausschuss Bachelor Technical Education und Master Lehramt an berufsbildenden Schulen
Prüfungsausschuss Lehramt an berufsbildenden Schulen
Prüfungsausschussvorsitz
Vertretung der Professorinnen und Professoren
Stellvertretung der Professorinnen und Professoren
Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stellvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Prüfungsausschuss LBS-Sprint
Prüfungsausschuss an berufsbildenden Schulen Sprint ING
Prüfungsausschussvorsitz
Stellvertretung des Prüfungsausschussvorsitz
Vertretung der Professorinnen und Professoren
Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stellvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Vorziehen von Leistungen
Grundsätzlich ist es möglich, Prüfungsleistungen aus einem Masterstudiengang vorzuziehen. Dabei ist aber laut Präsidiumsbeschluss vom 16.11.2011 folgendes zu beachten:
Es steht den Fakultäten frei, eine Grundsatzentscheidung zu fällen, ob vorgezogene Prüfungsleistungen der Masterstudiengänge ermöglicht werden sollen und ggf. in welchen Studiengängen. Soweit Prüfungsleistungen eines Masterstudienganges bereits während des Bachelorstudiums zugelassen werden, sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- Die oder der Studierende befindet sich 5. oder 6. Semester. Bei Studiengängen mit längerer Regelstudienzeit sind die beiden letzten Semester innerhalb der Regelstudienzeit zugrunde zu legen. Dies ist der Prüferin oder dem Prüfer durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. In Ausnahmefällen können auch ein Semester oberhalb der Regelstudienzeit noch vorgezogene Prüfungsleistungen abgelegt werden.
- Die Anzahl der vorgezogen erbrachten Prüfungsleistungen darf 6 nicht überschreiten, die maximal damit erworbene Anzahl an Leistungspunkten darf 30 nicht überschreiten.
- Die Lehrpersonen einer Lehrveranstaltung/eines Moduls entscheiden, ob sie Studierende aus einem Bachelorstudiengang zur Prüfung des Masterstudienganges zulassen. Die Entscheidung wird dem Prüfungsamt durch die Lehrperson mitgeteilt.
Lehramt an Gymnasien
Prüfungsinfos beim Akademischen Prüfungsamt
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gemeinsamer Prüfungsausschuss FüBa/Master LG
Gemeinsamer Prüfungsausschuss FüBa/Master LG
Prüfungsausschussvorsitz
Stellvertretender Vorsitz
Prof. Dr. Johannes LankeitVertretung der Professorinnen und Professoren
Stellvertretung der Professorinnen und Professoren
Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Professorinnen und Professoren
Prof. Dr. Till Bruckermann -
Vorziehen von Leistungen
Grundsätzlich ist es möglich, Prüfungsleistungen aus einem Masterstudiengang vorzuziehen. Dabei ist aber laut Präsidiumsbeschluss vom 16.11.2011 folgendes zu beachten:
Es steht den Fakultäten frei, eine Grundsatzentscheidung zu fällen, ob vorgezogene Prüfungsleistungen der Masterstudiengänge ermöglicht werden sollen und ggf. in welchen Studiengängen. Soweit Prüfungsleistungen eines Masterstudienganges bereits während des Bachelorstudiums zugelassen werden, sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- Die oder der Studierende befindet sich 5. oder 6. Semester. Bei Studiengängen mit längerer Regelstudienzeit sind die beiden letzten Semester innerhalb der Regelstudienzeit zugrunde zu legen. Dies ist der Prüferin oder dem Prüfer durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. In Ausnahmefällen können auch ein Semester oberhalb der Regelstudienzeit noch vorgezogene Prüfungsleistungen abgelegt werden.
- Die Anzahl der vorgezogen erbrachten Prüfungsleistungen darf 6 nicht überschreiten, die maximal damit erworbene Anzahl an Leistungspunkten darf 30 nicht überschreiten.
- Die Lehrpersonen einer Lehrveranstaltung/eines Moduls entscheiden, ob sie Studierende aus einem Bachelorstudiengang zur Prüfung des Masterstudienganges zulassen. Die Entscheidung wird dem Prüfungsamt durch die Lehrperson mitgeteilt.
Lehramt für Sonderpädagogik
Prüfungsinfos beim Akademischen Prüfungsamt
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Prüfungsausschuss Bachelor Sonderpädagogik
Prüfungsausschuss Lehramt für Sonderpädagogik Bachelor
Prüfungsausschussvorsitz
Vertretung der Professorinnen und Professoren
Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stellvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Prüfungsausschuss Master Lehramt Sonderpädagogik
Prüfungsausschuss Lehramt für Sonderpädagogik Master
Prüfungsausschussvorsitz
Stellvertretung des Prüfungsausschussvorsitz
Vertretung der Professorinnen und Professoren
Stellvertretung der Professorinnen und Professoren
Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stellvertretung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Vorziehen von Leistungen
Grundsätzlich ist es möglich, Prüfungsleistungen aus einem Masterstudiengang vorzuziehen. Dabei ist aber laut Präsidiumsbeschluss vom 16.11.2011 folgendes zu beachten:
Es steht den Fakultäten frei, eine Grundsatzentscheidung zu fällen, ob vorgezogene Prüfungsleistungen der Masterstudiengänge ermöglicht werden sollen und ggf. in welchen Studiengängen. Soweit Prüfungsleistungen eines Masterstudienganges bereits während des Bachelorstudiums zugelassen werden, sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
- Die oder der Studierende befindet sich 5. oder 6. Semester. Bei Studiengängen mit längerer Regelstudienzeit sind die beiden letzten Semester innerhalb der Regelstudienzeit zugrunde zu legen. Dies ist der Prüferin oder dem Prüfer durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. In Ausnahmefällen können auch ein Semester oberhalb der Regelstudienzeit noch vorgezogene Prüfungsleistungen abgelegt werden.
- Die Anzahl der vorgezogen erbrachten Prüfungsleistungen darf 6 nicht überschreiten, die maximal damit erworbene Anzahl an Leistungspunkten darf 30 nicht überschreiten.
- Die Lehrpersonen einer Lehrveranstaltung/eines Moduls entscheiden, ob sie Studierende aus einem Bachelorstudiengang zur Prüfung des Masterstudienganges zulassen. Die Entscheidung wird dem Prüfungsamt durch die Lehrperson mitgeteilt.
Ansprechperson für Prüfungsangelegenheiten in der LSE
für Studienangelegenheiten
30167 Hannover
für Studienangelegenheiten